Wenn du in Österreich Alpakas halten möchtest, klärst du zuerst drei Dinge: die Meldung der Haltung, die korrekte Kennzeichnung jedes Tieres und die gesetzlichen Mindestanforderungen an deinen Standort. Die erste Frist läuft schnell: Du musst die Haltung innerhalb von 7 Tagen nach ihrem Beginn melden [1].
Diese Meldung ist nicht dasselbe wie ein Zuchtbuch. Durch die amtliche Registrierung weiß die Behörde, wo Tiere gehalten werden. Ein Zuchtbuch dokumentiert dagegen die Abstammung und ist in der Regel freiwillig.
Zuletzt geprüft: August 2026. Das ist eine praktische Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Wie die Vorgaben in deinem Bezirk umgesetzt werden, bestätigst du am besten bei deiner Bezirksverwaltungsbehörde.
Österreichs Alpaka-Vorschriften auf einen Blick
Alpakahaltung binnen 7 Tagen melden
Das österreichische VIS wird von Statistik Austria betrieben. Die amtliche Seite zählt Alpakas ausdrücklich zu den Kamelartigen und verlangt, dass du eine neue Kamelidenhaltung innerhalb von 7 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde meldest [1]. Je nach Wohnort ist das normalerweise die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.
Du hast zwei Möglichkeiten:
- Du meldest die Haltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde; oder
- du registrierst dich selbst über das VIS-Formular.
Im Formular werden deine Daten, die Betriebsadresse und die gehaltenen Tierarten abgefragt. Wähle Kamelartige und trage die aktuelle Anzahl ein. Hast du bereits eine VIS-Registrierungsnummer, auch LFBIS-Nummer genannt, legst du keine zweite Registrierung an. Frag das VIS oder deine Behörde, wie du die Alpakas zum bestehenden Betrieb hinzufügst [2].
Die amtlichen Hinweise nennen weder eine Mindestzahl noch eine Ausnahme für Hobbyhaltungen. Deshalb meldest du auch eine kleine private Gruppe. Gibst du die Alpakahaltung vollständig auf, musst du das bis zum 1. April des Folgejahres melden [1].
Muss ich den Bestand jedes Jahr melden?
Die VIS-Jahreserhebung mit Stichtag 1. April betrifft Schweine, Schafe und Ziegen. Kamelartige gehören nicht zu dieser Erhebung [3]. Eine routinemäßige jährliche Bestandsmeldung für Alpakas veröffentlicht das VIS daher nicht.
Deine eigenen Aufzeichnungen musst du trotzdem aktuell halten. Außerdem kann die Behörde im Einzelfall Informationen anfordern.
Jedes Alpaka richtig kennzeichnen
Die Vorschriften zur Einzeltierkennzeichnung kommen aus dem EU-Recht. Nach Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gibt es zwei Möglichkeiten:
- eine herkömmliche Ohrmarke an jedem Ohr; oder
- einen injizierbaren Transponder [5].
Die Kennzeichnung wird im Geburtsbetrieb angebracht. Die Verordnung (EU) 2021/520 ergänzt die Frist: Der Mitgliedstaat legt sie fest, sie darf aber höchstens 9 Monate ab der Geburt betragen. Verlässt das Tier seinen Geburtsbetrieb früher, muss es bereits vor dem Abgang gekennzeichnet sein [6].
Verwende nur von der zuständigen Behörde zugelassene Kennzeichnungsmittel und frag bei deiner Bezirksverwaltungsbehörde, wo du sie beziehst. Geht eine Ohrmarke verloren oder ist ein Transponder nicht mehr lesbar, vergibst du nicht selbst eine neue Nummer, sondern klärst den Ersatz mit der Behörde.
Tiere, die vor dem 21. April 2021 nach den damals geltenden nationalen Regeln korrekt gekennzeichnet wurden, bleiben nach der Übergangsregel in Artikel 87 Absatz 4 anerkannt [5].
Dazu kommt eine österreichische Sonderregel. Nach § 36 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 müssen Alpakas vor dem Ausstellen einer amtlichen Zertifizierung mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet sein. Das gilt auch bei Impfungen gegen anzeigepflichtige oder andere veterinärrechtlich geregelte Tierkrankheiten und auf behördliche Anordnung [9]. Zwei Ohrmarken können damit den allgemeinen EU-Kennzeichnungsweg erfüllen, ohne den Chip in diesen Fällen zu ersetzen. Klär das vor einer bescheinigungspflichtigen Verbringung oder einer solchen Impfung mit der Behörde.
Mindestfläche vor dem Kauf prüfen
Die verbindlichen Haltungsanforderungen für Lamas und Alpakas stehen in Anlage 11 der 1. Tierhaltungsverordnung [4]. Sie regeln Gehege, Unterstand, Zaun, Gruppenhaltung und Fütterung.
Die Verordnung nennt einen Gruppenwert und einen Wert pro Tier. Die amtliche Checkliste zur Selbstevaluierung empfiehlt, den Gruppenwert für die ersten beiden Tiere anzusetzen und für jedes weitere adulte Tier den Einzelwert hinzuzurechnen [8]. Auf gewachsenem Boden ergibt das:
Das sind gesetzliche Mindestflächen, keine Garantie dafür, dass die Weide deine Gruppe ganzjährig ernährt. Boden, Niederschlag, Entwässerung und Weidemanagement können deutlich mehr Fläche nötig machen.
Unterstand, Zaun und Gruppenhaltung
Der Witterungsschutz muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Ein Unterstand braucht:
- mindestens zwei Seitenwände und ein Dach;
- eine lichte Höhe von mindestens 2 m; und
- einen geschlossenen, trockenen und rutschfesten Boden [4].
Der Zaun muss gut erkennbar sein und darf die Tiere nicht verletzen. Stacheldraht ist verboten. Stehen die Tiere vorübergehend auf einer Weide ohne direkten Zugang zu einem Gebäude, brauchen sie ausreichenden natürlichen Schutz oder müssen bei schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Unterstand gebracht werden [4].
Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Eine vorübergehende Einzelhaltung ist für zugekaufte, besonders aggressive oder behandelte Tiere erlaubt. Auch dann muss das Tier Sichtkontakt zu anderen Lamas oder Alpakas haben [4]. Eine gesetzliche Mindestzahl nennt die Verordnung nicht. Mit mindestens drei Tieren zu starten, ist dennoch die sicherere Lösung: Ein Todesfall oder Klinikaufenthalt lässt sonst sofort ein Tier allein zurück.
Ohne ständigen Weidezugang muss Raufutter jederzeit frei verfügbar sein. Vorratsfütterungen im Freien müssen überdacht sein [4].
Aufzeichnungen einfach und zuverlässig führen
Das EU-Tiergesundheitsrecht verlangt von registrierten Betrieben Aufzeichnungen. Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/429 umfasst die gehaltenen Tiere, Zu- und Abgänge mit Herkunft oder Ziel und Datum, Begleitdokumente, Todesfälle sowie passende Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen und Behandlungen [7]. Die Daten müssen der Behörde zugänglich sein und mindestens drei Jahre aufbewahrt werden; die zuständige Behörde kann eine längere Frist festlegen.
Für den Alltag hältst du am besten Folgendes an einem Ort fest:
- Name und Ohrmarken- oder Transpondercode jedes Alpakas;
- Geburtsdatum und aktueller Status;
- Zu- und Abgänge mit Datum, Herkunft oder Ziel;
- Todesfälle mit Datum;
- Verbringungsbescheinigungen und tierärztliche Unterlagen; und
- Behandlungen, Untersuchungsergebnisse und vom Tierarzt mitgeteilte Wartezeiten.
Papier oder eine Tabelle können genügen. Entscheidend ist, dass du Tier, Kennzeichnung und Verlauf ohne langes Suchen zusammenführen kannst. Unser Ratgeber zu Alpaka-Aufzeichnungen zeigt dir eine praktische Struktur.
Alpakas in ein anderes EU-Land bringen
Ein Alpaka von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu bringen, ist mehr als ein normaler Verkauf mit Anhängerfahrt. Kameliden gelten im EU-Tiergesundheitsrecht als Huftiere. Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 verlangt für ihre Verbringung zwischen Mitgliedstaaten eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung [7].
Melde dich frühzeitig bei deiner Bezirksverwaltungsbehörde. Sie bestätigt die aktuellen Gesundheitsvoraussetzungen, organisiert die Bescheinigung und erklärt dir, was in TRACES erfasst werden muss. Da Österreich vor einer amtlichen Zertifizierung einen Transponder verlangt, klärst du das vor der Transportbuchung [9]. Prüfe außerdem, ob die Kennzeichnung am Tier genau zu den Papieren passt.
Checkliste vor dem Einzug
- Bezirksverwaltungsbehörde kontaktieren und den Ablauf vor Ort bestätigen.
- Haltung binnen 7 Tagen registrieren, über die Behörde oder direkt im VIS.
- Nutzbare Gehege- und Unterstandsfläche messen, nicht nur die Grundstücksgröße.
- Kennzeichnung vor Kauf oder Verbringung kontrollieren.
- Aufzeichnung vor dem Einzug anlegen, einschließlich Verkäufer, Datum und Kenncode.
- Grenzüberschreitende Papiere früh klären, wenn die Tiere aus dem Ausland kommen.
Den Überblick für mehrere Länder findest du unter Alpakas anmelden und Bestandsregister. Wie du die Daten praktisch organisierst, liest du in Alpaka-Aufzeichnungen führen.
Quellen & Weiterführende Informationen
- [1] Statistik Austria, VIS: Landwirtschaftliche Nutztiere – andere Tierarten - 7-Tage-Frist, Definition der Kamelartigen und Meldung der Aufgabe. Geprüft August 2026.
- [2] Statistik Austria, VIS: Registrierung – Tierhaltung - Formular, Anzahl der Kamelartigen und VIS-/LFBIS-Nummer. Geprüft August 2026.
- [3] Statistik Austria, VIS: Jahreserhebung - jährliche Erhebung für Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltungen. Geprüft August 2026.
- [4] Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 11 - geltende Mindestanforderungen für Lamas und Alpakas. Geprüft August 2026.
- [5] EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 - Artikel 73 und 87 Absatz 4, Einzeltierkennzeichnung und Übergangsregel. Geprüft August 2026.
- [6] EUR-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 - Artikel 16, Kennzeichnungsfrist für Kameliden. Geprüft August 2026.
- [7] EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/429 - Artikel 102 und 143, betriebliche Aufzeichnungen und Bescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten. Geprüft August 2026.
- [8] BMSGPK / Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz: Checkliste Lamas und Alpakas - empfohlene Berechnung der Mindestflächen. Geprüft August 2026.
- [9] Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, § 2 und § 36 - die Definition umfasst Alpakas; vor amtlicher Zertifizierung, bestimmten Impfungen oder auf behördliche Anordnung ist ein Transponder Pflicht. Geprüft August 2026.
