Ja, du musst deine Alpakas anmelden, und zwar bevor die ersten Tiere auf der Weide stehen. Angemeldet wird dabei nicht das einzelne Tier, sondern deine Tierhaltung, beim Veterinäramt deines Landkreises. Danach führst du ein Bestandsregister. Beides gilt auch für zwei Hobbytiere, und beides steht in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), die Kameliden in § 45 beim Namen nennt [1].
Das ist weniger Bürokratie, als es klingt. Die Anmeldung ist ein kostenloses Formular. Das Bestandsregister ist ein Logbuch mit wenigen Spalten, das bei dir im Ordner bleibt und nur auf Verlangen vorgelegt wird, und kostet dich, einmal eingerichtet, ein paar Minuten im Monat.
Eine Unterscheidung vorweg: Die Anmeldung deiner Tierhaltung bei der Behörde ist gesetzliche Pflicht, die Eintragung der Abstammung bei einem Zuchtverband ist freiwillig. Hier geht es nur um die Pflicht.
Zuletzt geprüft: August 2026. Geprüft an den konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de. Regeln ändern sich und werden örtlich unterschiedlich gehandhabt. Das hier ist eine verständliche Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Bestätige die Details für deinen Betrieb bei deinem Veterinäramt.
Die Antwort in 30 Sekunden
Schritt 1: die Tierhaltung anzeigen
Zuständig ist das Veterinäramt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Du zeigst an, dass du Kameliden halten willst, mit Name, Anschrift, Standort der Tiere und der voraussichtlichen Tierzahl. Das passiert vor dem Haltungsbeginn, und auch jede Änderung sowie das Ende der Haltung sind anzuzeigen, und zwar unverzüglich.
Danach bekommst du eine zwölfstellige Registriernummer. Sie setzt sich aus der amtlichen Schlüsselnummer deiner Sitzgemeinde und einer vierstelligen Nummer für die Haltung zusammen [2]. Im Alltag begegnet sie dir unter drei Namen: Registriernummer, Betriebsnummer, VVVO-Nummer. Das ist alles dasselbe. Die Nummer ist kostenlos.
Eine Untergrenze gibt es nicht. Weder § 45 noch die Merkblätter der Veterinärämter kennen eine Mindesttierzahl oder eine Hobby-Ausnahme.
Schritt 2: was ins Bestandsregister gehört
§ 45 Absatz 1 ViehVerkV sagt es in einem Satz: Du führst ein Bestandsregister, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart sowie die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Bei einem Zugang zusätzlich Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum, bei einem Abgang Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum [1].
Hier kommt die Überraschung für alle, die von einer Karteikarte pro Tier ausgehen: Das amtliche Muster ist ein Mengenregister, kein Einzeltierregister. Die Vordrucke der Veterinärämter haben genau diese Spalten [3]:
Keine Ohrmarke, keine Chipnummer, kein Geburtsdatum. "Jahresbestand erstellen" heißt mechanisch: eine Zeile schreiben, datiert auf den 1. Januar, Typ G, Tierart, Stückzahl.
Was das EU-Recht zusätzlich verlangt
Damit ist die Sache aber nicht erledigt, und das ist der Teil, den die meisten deutschen Merkblätter noch nicht abbilden. Seit dem 21. April 2021 gilt unmittelbar die Verordnung (EU) 2019/2035. Sie steht neben der ViehVerkV, ersetzt sie nicht, und sie arbeitet auf Einzeltierebene.
Artikel 73 verlangt, dass jedes Kamelid einzeln gekennzeichnet wird, entweder durch eine herkömmliche Ohrmarke an jedem Ohr oder durch einen injizierbaren Transponder. Die Kennzeichnung wird im Geburtsbetrieb angebracht und darf ohne Genehmigung der Behörde nicht entfernt, verändert oder ersetzt werden [4]. In der Praxis ist der Mikrochip auf deutschen Alpakahöfen deshalb längst der Normalfall.
Artikel 22 verlangt von den Betreibern registrierter Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zusätzlich Aufzeichnungen über den Identifizierungscode jedes gekennzeichneten Tieres sowie die Registriernummern der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe [4].
Beides gilt gleichzeitig: die nationale Mengenzählung nach § 45 und die europäische Einzeltierdokumentation. Was für Kamelidenhalter bisher niemand sauber beantwortet hat, ist, wie das eine Dokument aussieht, das beides erfüllt. Die Merkblätter sind uneinheitlich: Manche Landkreise geben nur den Mengenvordruck heraus, ein ausführliches Kameliden-Merkblatt erwähnt das Bestandsregister gar nicht, und der Landkreis Mittelsachsen veröffentlicht bereits ein Alpaka-Bestandsregister, das beide Ebenen mischt, mit Gesamtzahl zum Stichtag und Spalten für Kennzeichen und Geburtsdatum [13].
Der pragmatische Weg, mit dem du nichts falsch machst: Führe das Mengenregister so, wie der Vordruck es vorgibt, und halte parallel eine Einzeltierliste mit Chipnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Bewegungen. Dann bekommt jeder, der fragt, seine Ebene.
Ein häufiges Missverständnis: HI-Tier und die Antibiotika-Meldung
Es hält sich hartnäckig die Vorstellung, Alpakahalter müssten ihren Bestand zum 1. Januar in die HI-Tier-Datenbank melden und halbjährlich ihre Antibiotika-Anwendungen übermitteln. Beides trifft für Kameliden nicht zu, und beides schickt dich sonst auf eine Suche nach Zugängen, die es für dich gar nicht gibt.
HI-Tier ist das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere. Verwaltet werden dort Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, und für genau diese Tierarten vergibt das Veterinäramt nach der Anmeldung automatisch eine Zugangs-PIN [5]. Kameliden gehören nicht dazu, es gibt für sie also weder Geburts-, Bewegungs- und Verendungsmeldungen noch einen Grund für eine PIN. Dass Neuweltkameliden ins HI-Tier aufgenommen werden sollten, ist eine offene fachliche Empfehlung aus einem vom Bundesministerium geförderten Projekt [6], und genau das zeigt, dass sie heute nicht darin geführt werden.
Die Antibiotika-Erfassung nach dem Tierarzneimittelgesetz besteht aus zwei getrennten Systemen, und keines davon ist deins. Die Mitteilungspflicht zur Antibiotika-Minimierung trifft Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten. Daneben melden Tierärztinnen und Tierärzte, nicht die Halter, nach § 61a TAMG die Anwendung antibiotischer Arzneimittel bei weiteren Tierarten, etwa Enten, Gänsen, Schafen, Ziegen und Pferden [7]. Kameliden stehen in keiner der beiden Listen.
Was für dich stattdessen gilt, ist die Dokumentation im eigenen Betrieb. Und die hat es in sich.
Bestandsregister ist nicht Bestandsbuch
Diese beiden Dokumente werden ständig verwechselt. Sie stehen unter zwei verschiedenen Gesetzen, haben verschiedene Inhalte und verschiedene Aufbewahrungsfristen.
Alpakas und Lamas gelten arzneimittelrechtlich als lebensmittelliefernde Tiere, auch wenn du sie als Faser- oder Hobbytiere hältst [6]. Damit greift die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV). Jede Anwendung eines nicht freiverkäuflichen Arzneimittels dokumentierst du unverzüglich mit sieben Angaben [8]:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, und wenn es zur Identifizierung nötig ist, ihr Standort
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
- Belegnummer des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegs
- verabreichte Menge
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
Der Fristbeginn ist der Punkt, an dem viele Zusammenfassungen im Netz danebenliegen. Die THAMNV sagt "mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung", nicht fünf Jahre nach der letzten Eintragung [8]. Jeder Nachweis hat also seine eigene Uhr. Elektronisch führen darfst du ihn, sofern die Daten während der Aufbewahrungsdauer verfügbar, jederzeit lesbar und unveränderlich sind.
Vorlage herunterladen: PDF und Excel
Damit du nicht bei einem leeren Blatt anfängst, gibt es das Register hier als fertige Vorlage. Beide Dateien enthalten den Jahresbestand, die Zu- und Abgänge und den Einzeltier-Nachweis nach EU-Recht in einem Dokument, samt Feld für deine VVVO-Nummer.
Eine Vorlage von AlpacaKeep, kein amtliches Formular und von keiner Behörde geprüft. Verbindliche Auskünfte gibt dein Veterinäramt.
So führst du es
Wie eine Zeile aussieht. Du kaufst am 14. März zwei Stuten von Hof Berger, Musterweg 3, 12345 Musterdorf. Eine Zeile: Datum 14.03., Typ Z, Tierart Alpaka, Stückzahl 2, dazu Name und Anschrift des Verkäufers. Fertig. Verkaufst du im Oktober einen Hengst, ist das eine A-Zeile mit den Daten des Käufers.
Geburten und Todesfälle sind ebenfalls Zu- und Abgänge. Eine Gegenseite gibt es dabei nicht, das Feld bleibt also leer, und ein kurzer Vermerk (Geburt, verendet) macht die Zeile nachvollziehbar.
Was du am 1. Januar machst. Eine Zeile je Tierart, datiert auf den 1. Januar, Typ G, mit der Stückzahl der an diesem Tag vorhandenen Tiere. Hältst du Alpakas und Lamas, sind das zwei Zeilen. Rechne dabei den Vorjahresbestand plus Zugänge minus Abgänge und vergleiche das Ergebnis mit dem, was auf der Weide steht. Läuft beides auseinander, fehlt eine Bewegung im Register, und genau das fällt bei einer Kontrolle auf.
Form und Aufbewahrung. Das Register muss gebunden und chronologisch mit fortlaufenden Seitenzahlen geführt werden, darf aber auch ein Loseblattsystem oder elektronisch sein. Eintragungen erfolgen unverzüglich nach dem Vorgang. Aufbewahrt wird drei Jahre, gerechnet ab dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres der letzten Eintragung. Führst du elektronisch, musst du der Behörde auf Verlangen einen Ausdruck auf eigene Kosten vorlegen [9]. Eine Software, die nicht sauber drucken kann, hilft dir bei einer Kontrolle also nicht.
Wenn du es nicht führst
Ein fehlendes oder unvollständiges Bestandsregister ist eine Ordnungswidrigkeit, ebenso eine unterlassene Anzeige der Tierhaltung [10]. Der gesetzliche Bußgeldrahmen des Tiergesundheitsgesetzes wurde zum 10. März 2026 von dreißigtausend auf fünfzigtausend Euro angehoben [11]. Viele Merkblätter im Netz nennen noch die alte Zahl.
Ordne das richtig ein: Das ist die Obergrenze für die schwersten Fälle im gesamten Tiergesundheitsrecht, nicht der Betrag für eine Lücke im Alpakaregister. Realistisch ist bei einer Kontrolle eine Beanstandung mit der Aufforderung, nachzubessern. Der eigentliche Punkt ist ohnehin ein anderer: Bei einem Seuchengeschehen ist dein Register die einzige Quelle dafür, welches Tier wann von wo kam.
Tierseuchenkasse: das hängt vom Bundesland ab
Die Tierseuchenkassen sind Ländersache, und das ist der Punkt, an dem pauschale Aussagen falsch werden. In Bayern, Schleswig-Holstein und Brandenburg stehen Alpakas beziehungsweise Kameliden ausdrücklich auf der Liste der nicht meldepflichtigen Tierarten [12].
Nordrhein-Westfalen zeigt, warum "gilt für Alpakas nicht" zu kurz greift. Dort nennt die Tierseuchenkasse Kameliden ausdrücklich unter denen, die sich registrieren müssen, und zwar unverzüglich. In der jährlichen Bestandsmeldung tauchen sie dann nicht auf: Gemeldet wird der Jahreshöchstbesatz bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen und der Stichtagsbestand zum 1. Januar bei Pferden und Gehegewild [12]. Registrierung und jährliche Meldung sind also zwei verschiedene Fragen, und sie können unterschiedlich ausfallen.
Für die übrigen Bundesländer ist die Beitragssatzung der jeweiligen Tierseuchenkasse maßgeblich. Verlass dich dafür weder auf diesen Ratgeber noch auf einen Halter aus einem anderen Bundesland: Ein Anruf klärt beide Fragen in fünf Minuten.
Halte die Sache außerdem gedanklich vom Bestandsregister getrennt. Die Tierseuchenkasse ist eine Meldung an eine Beitragsstelle, § 45 ein Eintrag in dein eigenes Buch. Beide schauen auf einen Stichtag, sonst haben sie nichts miteinander zu tun.
Österreich und die Schweiz in Kürze
Österreich: Die Haltung von Kamelartigen ist innerhalb von sieben Tagen ab Aufnahme der Haltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die Daten laufen ins VIS. Eine jährliche Stichtagserhebung gibt es für Kamelartige nicht, sie betrifft Schweine, Schafe und Ziegen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Alpakas halten in Österreich.
Schweiz: Haltungen werden beim Kanton registriert, und für Neuweltkameliden, die ab dem 1. November 2022 geboren wurden, ist ein Mikrochip Pflicht, gesetzt an der linken Halsseite innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt. Eine Meldung der Identifikationsnummer an eine Datenbank gibt es dagegen nicht. Mehr dazu im Ratgeber Alpaka-Haltung in der Schweiz.
Offene Fragen, die nur dein Veterinäramt beantworten kann
Zwei Punkte sind im Verordnungstext nicht eindeutig geregelt, und ehrlicher als eine glatte Antwort ist der Hinweis, sie einmal telefonisch zu klären.
- Muss der Jahresbestand eingeschickt werden? Der Wortlaut spricht eher dafür: § 45 verweist für die Anzeige ausdrücklich auch auf § 26 Absatz 3, die jährliche Stichtagsmeldung bis zum 15. Januar. Die Meldekategorien dort nennen allerdings nur Schweine, Schafe und Ziegen [2], für Kameliden gibt es keine, und mehrere Veterinärämter verlangen von Kamelidenhaltern in der Praxis nur die einmalige Anzeige und das Register. Sicher ist: Die Zahl gehört in dein Register. Ob dein Amt zusätzlich eine Meldung erwartet, klärst du mit einem Anruf, bevor der 15. Januar es für dich klärt.
- Zählst du anwesende oder eigene Tiere? Im Text steht "im Bestand vorhandenen Tiere". Das liest sich nach körperlicher Anwesenheit. Wenn du eine Stute zur Bedeckung stehen hast oder ein Tier bei jemand anderem in Pension steht, frag nach, auf welcher Seite es am 1. Januar gezählt wird.
Frag am besten beides in einem Anruf, zusammen mit der Frage, ob dein Amt für die Einzeltierebene aus dem EU-Recht einen eigenen Vordruck hat.
Der einfache Weg
Eine Tabelle erfüllt den Buchstaben des Gesetzes. Wo sie meist scheitert, sind genau die Stellen, die bei einer Kontrolle geprüft werden: den Arzneimittel-Nachweis mit der richtigen Wartezeit zeigen, eine Bewegung mit dem korrekten Datum belegen und die Bestandszahl zum 1. Januar je Tierart nennen, ohne die Weide neu abzuzählen.
AlpacaKeep hält Bestand, Bewegungen, Geburten, Todesfälle und Arzneimittelanwendungen samt Wartezeit an einem Ort und druckt sie aus, wenn eine Behörde fragt. Trag dich in die Early-Access-Liste ein, wir sind noch nicht live.
Zum Weiterlesen: einen Alpakahof starten für die gesamte Einrichtung, Alpaka-Aufzeichnungen führen für den Aufbau der Aufzeichnungen und fertige Vorlagen für das Bestandsregister.
Quellen & Weiterführende Literatur
- [1] Bundesministerium der Justiz: § 45 Viehverkehrsverordnung, Tierhaltung in besonderen Fällen - nennt Kameliden ausdrücklich, verlangt Anzeige und Bestandsregister mit dem Bestand zum 1. Januar sowie Zu- und Abgängen. Konsolidierte Fassung, Neufassung vom 26.5.2020 (BGBl. I S. 1170), geprüft August 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: § 26 Viehverkehrsverordnung - Anzeige der Tierhaltung, zwölfstellige Registriernummer aus Gemeindeschlüssel und vierstelliger Haltungsnummer, sowie die jährliche Stichtagsmeldung bis 15. Januar, die nur Schweine, Schafe und Ziegen nennt. Geprüft August 2026.
- [3] Kreis Soest, Veterinäramt: Bestandsregister gemäß § 45 ViehVerkV für Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 ViehVerkV aufgeführte Klauentiere - amtlicher Vordruck, aus dem die Spalten des Mengenregisters stammen.
- [4] Europäische Union: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 - Artikel 73 zur Einzeltierkennzeichnung von Kameliden (zwei Ohrmarken oder injizierbarer Transponder, angebracht im Geburtsbetrieb) und Artikel 22 zu den Aufzeichnungen über Identifizierungscode und Registriernummern der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe. Anwendbar seit 21. April 2021.
- [5] Serviceportal Rheinland-Pfalz: Tierhaltung anzeigen, Betriebsnummer beantragen - amtliche Erläuterung zu § 26 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 ViehVerkV: nennt Kameliden (Kamel, Dromedar, Alpaka, Lama, Vikunja, Guanako) unter den anzeigepflichtigen Tierarten, beschreibt die zwölfstellige Registriernummer und hält fest, dass die HI-Tier-Zugangs-PIN bei den Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd vergeben wird.
- [6] MuD Tierschutz, Tierärztliche Hochschule Hannover: Tiergesundheitsmanagementplan Neuweltkameliden - vom Bundesministerium gefördertes Projekt: bestätigt die Registrierungspflicht, die arzneimittelrechtliche Einstufung als lebensmittelliefernde Tiere und dass Kameliden bisher nicht im HI-Tier erfasst sind, verbunden mit der Empfehlung, das zu ändern.
- [7] Bundesministerium der Justiz: § 61a Tierarzneimittelgesetz - Tierarten der zweiten Stufe der Antibiotika-Meldung; Kameliden sind nicht aufgeführt. Geprüft August 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz: Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV) - § 1 Absatz 1 zur Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erstellung und zur elektronischen, unveränderlichen Führung, § 2 zu den sieben Pflichtangaben je Anwendung. Geprüft August 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz: § 25 Viehverkehrsverordnung - über § 45 Absatz 1 Satz 4 anwendbar: Form des Registers, unverzügliche Eintragung, dreijährige Aufbewahrung ab Ablauf des 31. Dezember des Jahres der letzten Eintragung, Ausdruck auf eigene Kosten bei elektronischer Führung.
- [10] Bundesministerium der Justiz: § 46 Viehverkehrsverordnung - Ordnungswidrigkeitentatbestände für die unterlassene Anzeige nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und das nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführte Register nach § 45 Absatz 1 Satz 2.
- [11] Bundesministerium der Justiz: § 32 Tiergesundheitsgesetz - Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro; die Anhebung von dreißigtausend erfolgte durch das Änderungsgesetz vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) mit Wirkung zum 10. März 2026.
- [12] Bayerische Tierseuchenkasse: Meldepflicht (Alpakas ausdrücklich nicht meldepflichtig) · Land Schleswig-Holstein: FAQ Tierseuchenfonds (Kameliden ausdrücklich nicht meldepflichtig) · Tierseuchenkasse Brandenburg: FAQ (keine Meldepflicht für Lamas und Alpakas) · Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Meldung zur Tierseuchenkasse (Kameliden registrierungspflichtig, in der jährlichen Bestandsmeldung nicht genannt; Stand 02.01.2026).
- [13] Landkreis Mittelsachsen: Bestandsregister für Alpakahalter - amtlicher Vordruck, der Gesamtzahl zum Stichtag und Einzeltierspalten kombiniert. Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage und ohne Stand, daher als Beispiel für die Behördenpraxis zitiert, nicht als Rechtsquelle.
