Wer in der Schweiz Alpakas halten will, braucht mehr als Weide und Unterstand. Vor dem Einzug der Tiere musst du normalerweise die Tierhaltung anmelden, den Sachkundenachweis klären und prüfen, ob das Gehege den Tierschutzvorgaben entspricht. Danach brauchst du ein aktuelles Tierverzeichnis, die richtige Kennzeichnung, Begleitdokumente und Arzneimittelaufzeichnungen.
Der häufigste Denkfehler betrifft die TVD: Die Tierhaltung erhält eine TVD-Nummer, die einzelne Chipnummer eines Alpakas wird dort aber nicht separat gemeldet. Das bedeutet nicht, dass du nichts dokumentieren musst. Die Rückverfolgbarkeit läuft über dein Tierverzeichnis und die Begleitdokumente.
Zuletzt geprüft: August 2026. Grundlage sind die aktuellen Informationen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), die Tierseuchenverordnung (TSV) und die Tierschutzverordnung (TSchV). Anmeldung und Vollzug liegen bei den Kantonen. Bestätige das Vorgehen deshalb beim kantonalen Veterinärdienst. Dieser Ratgeber ist eine praktische Orientierung, keine Rechtsberatung.
Die Antwort in 30 Sekunden
Bevor die Alpakas einziehen
Tierhaltung beim Kanton anmelden
Alpakas und Lamas gelten im Schweizer Tierseuchenrecht als Klauentiere. Deshalb muss die Tierhaltung auch dann angemeldet werden, wenn du nur zwei Tiere als Hobby hältst. Eine neue Tierhaltung, ein Wechsel der tierhaltenden Person oder die Auflösung meldest du der zuständigen kantonalen Stelle innerhalb von drei Arbeitstagen.
Wie das Amt und das Formular heissen, unterscheidet sich je nach Kanton. Nach der Anmeldung erhält die Tierhaltung eine TVD-Nummer, die später ins Begleitdokument gehört. Diese Nummer bezeichnet den Standort; sie bedeutet nicht, dass jeder Alpaka-Chip einzeln in der TVD erfasst wird.
Sachkundenachweis klären
In einer Tierhaltung bis zehn Grossvieheinheiten braucht die verantwortliche Person normalerweise einen anerkannten Sachkundenachweis. Bei Alpakas und Lamas beginnt die Pflicht nicht erst ab einer bestimmten Tierzahl. Sie kann also schon für ein Paar gelten.
Der Nachweis ist über einen anerkannten Kurs oder ein Praktikum möglich. Eine passende landwirtschaftliche Ausbildung kann ihn ersetzen. Wer bereits vor dem 1. September 2008 als Halter registriert war, muss die Ausbildung nicht nachholen. Frag beim Kanton oder bei einem vom BLV anerkannten Kursanbieter, was für dich gilt.
Die Chippflicht
Alpakas und Lamas, die ab dem 1. November 2022 in der Schweiz geboren wurden, müssen spätestens 30 Tage nach der Geburt gekennzeichnet werden. Vor diesem Datum geborene Tiere müssen aufgrund der Übergangsregel nicht nachträglich gechippt werden.
Bei einem in der Schweiz gekennzeichneten Tier wird der Chip auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt gesetzt und direkt danach mit einem Lesegerät kontrolliert. Er muss die vorgeschriebenen ISO-Normen erfüllen und den Schweizer Landescode tragen. Eine Ohrmarke ist für Kameliden keine Alternative.
Verlass dich beim Kauf nicht nur auf einen Aufkleber oder eine handschriftliche Nummer. Lies den Chip am Tier aus, gleiche ihn mit Kauf- und Begleitdokumenten ab und speichere ihn im eigenen Tierverzeichnis.
Wer darf den Chip setzen?
Neben Tierärzten und entsprechend qualifizierten Fachpersonen dürfen auch fachkundige Tierhaltende Tiere aus der eigenen Haltung kennzeichnen. Die amtlichen Erläuterungen verstehen darunter eine tierärztliche Instruktion, ausreichend Übung unter Aufsicht und regelmässige Erfahrung-nicht bloss den Besitz der Ausrüstung.
Mikrochips werden über Tierärzte bezogen. Bei einer kleinen Haltung ist es meist am einfachsten, das Chippen dem Tierarzt zu überlassen. Willst du es selbst übernehmen, kläre Ausbildung und Ablauf vorher mit Tierarzt und kantonalem Veterinärdienst.
TVD-Nummer, Chipnummer und Tierverzeichnis sind nicht dasselbe
Die praktische Trennung sieht so aus:
- Die Tierhaltung wird angemeldet und erhält eine TVD-Nummer.
- Die einzelne Chipnummer des Alpakas wird nicht an die TVD gemeldet. Die aktuellen technischen Kontrollanweisungen des Bundes halten ausdrücklich fest, dass Kameliden ab dem 1. November 2022 gekennzeichnet, aber nicht einzeln in der TVD registriert werden.
- Ein Tierverzeichnis ist trotzdem Pflicht. Haltende von Klauentieren müssen ein aktuelles Verzeichnis der vorhandenen Tiere sowie ihrer Zu- und Abgänge führen.
Nutze die Vorlage des BLV oder ein gleichwertiges System, das dieselben Angaben liefern kann. Für eine eindeutige Zuordnung solltest du mindestens Name, Chipnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Herkunft sowie Datum des Zu- oder Abgangs erfassen. Tierverzeichnis und zugehörige Begleitdokumente bewahrst du drei Jahre auf.
Eine Herdenmanagement-Software eignet sich dafür gut, ersetzt das vorgeschriebene Dokument aber nicht. Entscheidend ist, dass du die benötigten Daten bei einer Kontrolle exportieren oder ausdrucken kannst.
Wenn ein Alpaka die Tierhaltung wechselt
Wird ein Kamelid in eine andere Tierhaltung verbracht, stellt die abgebende Person ein Begleitdokument aus. Bei einem gekennzeichneten Alpaka gehört die Chipnummer hinein. Das Formular enthält ausserdem Herkunft, Ziel, Datum und die vorgeschriebene Gesundheitsbestätigung.
Das Dokument begleitet das Tier und ist grundsätzlich nur am Tag der Standortveränderung gültig. Für mehrtägige Veranstaltungen und die Sömmerung gibt es Ausnahmen, wenn das Tier in die ursprüngliche Haltung zurückkehrt und die Angaben weiterhin stimmen. Dokumente und Kopien werden drei Jahre aufbewahrt.
Ein kennzeichnungspflichtiges Tier darf ohne Kennzeichnung nicht in eine andere Haltung verbracht werden. Lies den Chip vor Verkauf, Ausstellung, Deckbesuch oder Pension aus und bereite die Unterlagen vor, solange das Tier noch im Gehege steht.
Mindestflächen und tägliche Haltung
Alpakas und Lamas müssen in Gruppen mit Artgenossen leben. Ein geschlechtsreifer Hengst darf nur dann einzeln gehalten werden, wenn er Sichtkontakt zu anderen Alpakas oder Lamas hat. Anbindehaltung ist verboten.
Die gesetzlichen Mindestflächen sind:
Nachzuchten bis sechs Monate dürfen im selben Gehege gehalten werden, ohne in dieser Tabelle mitzuzählen. Zusätzlich braucht es einen trockenen, eingestreuten oder anderweitig gegen Kälte isolierten Liegebereich, täglich mehrere Stunden Zugang zum Aussengehege sowie eine Scheuer- oder Wälzmöglichkeit. Stacheldraht ist verboten; entspricht das Gehege nur den Mindestmassen, muss der Boden befestigt sein. Wasser und Raufutter oder Weide müssen jederzeit verfügbar sein.
Die Zahlen sind gesetzliche Untergrenzen. Sie sagen nicht, wie viel Fläche du brauchst, um genug Futter zu erzeugen oder Matsch und Parasitendruck zu begrenzen. Dafür zählen Boden, Niederschlag, Hanglage und Weidemanagement.
Arzneimittel dokumentieren
Domestizierte Kameliden gelten im Schweizer Heilmittelrecht als Nutztiere, auch wenn du sie nur für Faser oder als Hobby hältst. Führe deshalb für aufzeichnungspflichtige Tierarzneimittel ein Behandlungsjournal und bei Vorrat eine Inventarliste. Erfasst werden Tier, Behandlungsdaten, Grund, Präparat, Menge, Absetzfrist und die abgabeberechtigte Person. Die Unterlagen bleiben drei Jahre erhalten.
Dein Tierarzt kann dir die aktuellen Bundesvorlagen geben und die richtige Absetzfrist nennen. Geh nicht davon aus, dass eine reine Hobbyhaltung diese Pflicht aufhebt.
Deine Checkliste
- Kantonalen Veterinärdienst kontaktieren und Tierhaltung anmelden.
- Prüfen, ob Ausbildung oder Erfahrung die Sachkundeanforderung erfüllen.
- Gehege, Unterstand, Zaun, Wasserversorgung und Gruppenzusammensetzung kontrollieren.
- Tierverzeichnis anlegen, bevor die ersten Alpakas eintreffen.
- Chip bei zugekauften Tieren auslesen und mit den Dokumenten abgleichen.
- Jedes in der Schweiz geborene Cria innerhalb von 30 Tagen chippen lassen.
- Begleitdokumente und Arzneimittelaufzeichnungen mindestens drei Jahre aufbewahren.
Kaufst du im Ausland, prüfe die Importbedingungen in der BLV-Importdatenbank und kontaktiere den kantonalen Veterinärdienst vor einer Anzahlung. Die Anforderungen hängen von Herkunft, Verwendungszweck und aktueller Tierseuchenlage ab.
Quellen & Weiterführende Literatur
- [1] Der Bundesrat: Tierseuchenverordnung (TSV), SR 916.401 - Anmeldung, Tierverzeichnis, Kennzeichnung, Begleitdokumente und Aufbewahrung.
- [2] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Lamas und Alpakas - aktuelle Bundesinformationen zu Haltung, Kennzeichnung, Arzneimitteln und Ausbildung.
- [3] BLV: Tierverkehrskontrolle - Registrierung, Kennzeichnung, Tierverzeichnis und amtliche Vorlagen.
- [4] BLV: Umgang mit Tierarzneimitteln - Behandlungsjournal, Inventarliste und Vorlagen.
- [5] Der Bundesrat: Tierschutzverordnung (TSchV), SR 455.1 - Ausbildung, Haltungsregeln und Mindestflächen in Anhang 1 Tabelle 6.
- [6] Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern: Kennzeichnungspflicht von Alt- und Neuweltkameliden - kompakte amtliche Erklärung der Chippflicht und der fehlenden individuellen Datenbankmeldung.
